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Was ist der Nachtzuschlag und wer hat Anspruch darauf?
Der Nachtzuschlag ist der finanzielle Ausgleich für Arbeit in der Nacht. Er ist der einzige Schichtzuschlag mit gesetzlicher Grundlage: Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Ausgleich gewähren, sofern kein Tarifvertrag eine Regelung enthält. Für Früh- und Spätschicht existiert kein vergleichbarer Anspruch.
Der Grund dafür ist nicht wirtschaftlich, sondern gesundheitlich. Nachtarbeit greift in den Tag-Nacht-Rhythmus ein und ist nach arbeitsmedizinischer Erkenntnis mit erhöhten Gesundheitsrisiken verbunden. Das Gesetz will Nachtarbeit deshalb verteuern und damit begrenzen, nicht nur bezahlen. Aus derselben Logik erklärt sich, warum der Ausgleich auch in Freizeit erfolgen darf.
Der Anspruch gilt nicht für jeden, der einmal spät arbeitet, sondern für Nachtarbeitnehmer. Das ist nach § 2 Abs. 5 ArbZG, wer Nachtarbeit normalerweise in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeitet. Wer im Jahr dreimal eine Inventurnacht mitmacht, fällt nicht darunter. Wer regelmäßig in der Nachtschicht eingeplant ist, sehr wohl.
Wann ist Nachtarbeit? Die doppelte Zeitgrenze
Hier liegt der Fehler, der in Lohnabrechnungen am häufigsten passiert: Es gibt zwei verschiedene Nachtzeiten, eine arbeitsrechtliche und eine steuerliche, und sie stimmen nicht überein.
- Arbeitsrechtlich ist die Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden dieser Zeit umfasst. Daran hängt der Ausgleichsanspruch.
- Steuerlich beginnt die begünstigte Zeit nach § 3b EStG schon um 20 Uhr und endet um 6 Uhr. Daran hängt die Steuerfreiheit.
Praktisch bedeutet das: Eine Spätschicht von 14 bis 22 Uhr ist keine Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, es entsteht kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch. Zahlt der Betrieb dort trotzdem freiwillig einen Zuschlag, sind die letzten zwei Stunden ab 20 Uhr steuerlich begünstigt. Umgekehrt ist eine Schicht von 22 bis 2 Uhr Nachtarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz, und alle vier Stunden liegen im steuerlich begünstigten Fenster.
Wer die Zeiterfassung so einrichtet, dass die Fenster getrennt ausgewiesen werden (bis 20 Uhr, 20 bis 23 Uhr, 23 bis 24 Uhr, 0 bis 4 Uhr, 4 bis 6 Uhr), hat beide Fragen mit einem Datensatz beantwortet. Genau daran scheitern viele Betriebe in der Betriebsprüfung.
Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
Das Gesetz nennt keine Prozentzahl. Es verlangt einen „angemessenen" Zuschlag und überlässt die Bemessung der Praxis. Maßstab ist deshalb die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, und die hat sich verfestigt: Bei regelmäßiger Nachtarbeit gelten 25 Prozent des Bruttostundenlohns als angemessen, bei Dauernachtarbeit ohne Wechsel eher 30 Prozent, weil die Belastung dort höher ist und sich keine Erholungsphasen im Wechsel ergeben.
Wichtig zur Einordnung: Das sind Richtwerte, keine gesetzlichen Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass die 25 Prozent weder eine Unter- noch eine Obergrenze sind — im Einzelfall kann auch ein geringerer Zuschlag angemessen sein, etwa wenn die Nachtarbeit überwiegend aus Bereitschaft besteht, und ein höherer, wenn die Belastung darüber hinausgeht. Wer unter dem Richtwert bleibt, sollte den Grund dokumentieren können.
Nach unten korrigiert wird dieser Wert dort, wo in der Nacht überwiegend Bereitschaft anfällt und tatsächlich wenig gearbeitet wird, etwa in manchen Pflege- oder Bereitschaftsdiensten. Nach oben, wo zur Nachtarbeit besondere Belastungen hinzukommen.
Tarifverträge dürfen abweichen und tun es auch. Im TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit 20 Prozent des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. In der Industrie liegen die Sätze häufig zwischen 15 und 25 Prozent, oft gestaffelt nach Uhrzeit. Existiert eine tarifliche Regelung, ist sie maßgeblich, und der Rückgriff auf die 25 Prozent der Rechtsprechung entfällt. Wer tariffrei arbeitet, orientiert sich sinnvollerweise am Branchentarif und schreibt den Satz in den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt hilft nur, wenn er von Anfang an schriftlich festgehalten und in der Abrechnung auch so gehandhabt wird, sonst entsteht über die Jahre eine betriebliche Übung mit Anspruchscharakter.
Nachtzuschlag-Rechner: Geld oder freie Tage
Der Rechner zeigt beide Wege des § 6 Abs. 5 ArbZG nebeneinander: den Zuschlag in Euro und die Zahl bezahlter freier Tage, die demselben Wert entspricht. Dazu weist er aus, welcher Teil des Zuschlags steuer- und beitragsfrei bleibt.
Für die Stunden zwischen 0 und 4 Uhr sind bis zu 40 Prozent steuerfrei, wenn die Schicht vor Mitternacht begonnen hat. Sonst gelten 25 Prozent.
Woher die freien Tage kommen
Tagesarbeitszeit anpassen
Berechnungsgrundlage: § 6 Abs. 5 ArbZG (angemessener Zuschlag oder bezahlte freie Tage) und § 3b EStG in der Fassung 2026 (steuerfrei bis 25 Prozent für die Zeit von 20 bis 6 Uhr, bis 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bei Schichtbeginn vor Mitternacht). Steuerfrei bleiben Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde, beitragsfrei nur bis 25 Euro. Die Zahl der freien Tage ist eine Umrechnung des Geldwerts und keine gesetzlich vorgegebene Quote, denn das Gesetz verlangt lediglich eine „angemessene Zahl" freier Tage. Ein Sonn- oder Feiertagszuschlag ist hier nicht enthalten, dafür steht der Schichtzulagen-Rechner bereit. Alle Angaben ohne Gewähr.
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Geld oder freie Tage? Das Wahlrecht
§ 6 Abs. 5 ArbZG stellt beide Wege ausdrücklich gleich: einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage. Die Wahl liegt beim Arbeitgeber, solange kein Tarifvertrag etwas anderes vorschreibt. Ein Anspruch darauf, den Ausgleich in Geld zu erhalten, besteht nicht.
Für Beschäftigte ist die Freizeitvariante rechnerisch oft attraktiver, als sie zunächst klingt. Freizeit wird nicht versteuert, ein Zuschlag oberhalb der Grenzen des § 3b EStG dagegen schon, und oberhalb von 25 Euro Grundlohn fallen auch bei steuerfreiem Zuschlag Sozialabgaben an. Für Arbeitgeber ist es umgekehrt: Freie Tage müssen durch andere Beschäftigte abgedeckt werden, was in dünn besetzten Schichtplänen schwerer wiegt als der Zuschlag.
In der Praxis bewährt sich eine klare Festlegung in der Betriebsvereinbarung statt einer Einzelfallentscheidung — mit einer Einschränkung: § 6 Abs. 5 ArbZG räumt allein Tarifverträgen Vorrang ein, für die Betriebsparteien enthält die Vorschrift keine Öffnungsklausel. Eine Betriebsvereinbarung kann also festlegen, wie ausgeglichen wird, den Anspruch selbst aber nicht unter das angemessene Maß drücken. Wer wechselnd verfährt, produziert Vergleiche im Team und Streit um Gleichbehandlung. Wird kombiniert, sollte der Verteilungsschlüssel schriftlich stehen, etwa Zuschlag bis 25 Prozent in Geld und der darüber liegende Anteil in Freizeit.
Wann ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Nach § 3b EStG bleiben Nachtzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie folgende Sätze nicht übersteigen:
- 25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr,
- 40 Prozent für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr, sofern die Schicht vor Mitternacht begonnen hat.
Der übersteigende Teil ist normal abzurechnen, und zwar nur dieser Teil: Wer 35 Prozent zahlt, rechnet 25 Prozent steuerfrei und 10 Prozent regulär ab. Zwei weitere Grenzen werden häufig übersehen. Die Steuerfreiheit endet bei einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde, die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach § 1 SvEV schon bei 25 Euro. Zwischen diesen Werten ist ein Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig.
Entscheidend ist außerdem, dass § 3b EStG tatsächlich geleistete Arbeit voraussetzt. Eine monatliche Pauschale ohne Bezug zu konkret geleisteten Nachtstunden ist steuerpflichtig, weil die stundenweise Zuordnung fehlt. Dasselbe gilt für Zuschläge, die im Krankheitsfall weitergezahlt werden: Sie sind steuer- und beitragspflichtig, auch wenn die Fortzahlung selbst arbeitsrechtlich korrekt ist. Trifft Nachtarbeit auf einen Sonn- oder Feiertag, dürfen die Zuschläge nebeneinander steuerfrei bleiben; wie sich das zusammenrechnet, zeigt der Rechner unter Schichtzulagen.
Weitere Pflichten für Arbeitgeber
Der Zuschlag ist nicht die einzige Pflicht, die mit Nachtarbeit verbunden ist. Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von drei Jahren, ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Dazu kommt nach § 6 Abs. 4 ArbZG ein Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, wenn die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, ein Kind unter zwölf Jahren zu betreuen ist oder ein pflegebedürftiger Angehöriger versorgt wird und diese Aufgabe nicht anders abgedeckt werden kann. Der Arbeitgeber muss dem entsprechen, sofern dem keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.
Für die Personalgewinnung ist die Zahl selbst ein Argument. Wer Schichtarbeit ausschreibt, sollte den durchschnittlichen Monatsbetrag nennen und nicht nur den Prozentsatz: „25 Prozent Nachtzuschlag" ist eine Fußnote, „rund 180 Euro netto zusätzlich pro Monat" ist ein Argument. Wie sich das in einer Anzeige unterbringen lässt, zeigt Stellenanzeige schreiben; wer die Stelle danach breit ausspielen will, findet die Wege unter Stellenanzeigen schalten.
Fazit
Der Nachtzuschlag ist der einzige Schichtzuschlag, den das Gesetz erzwingt, und gleichzeitig derjenige, dessen Höhe es offenlässt. Wer sich an den 25 Prozent der Rechtsprechung orientiert, das Zeitfenster von 20 bis 6 Uhr in der Zeiterfassung sauber trennt und die Grenzen von 25 und 50 Euro Grundlohn im Blick behält, ist auf der sicheren Seite. Und wer die Beträge in der Ausschreibung beziffert, macht aus einer Pflicht ein Argument im Wettbewerb um Fachkräfte.
[ AUTOR ]
Timo Taucherbeck
Performance Recruiting, HR Rocket GmbH
Timo Taucherbeck verstärkt seit September 2024 das Performance-Recruiting-Team von HR Rocket. 2026 schloss er sein Bachelorstudium ab. Neben Recruiting-Kampagnen verantwortet er redaktionell einen Großteil des HR-Glossars und hält über 130 Fachbegriffe rund um Personal, Recruiting und Arbeitsrecht aktuell.