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[ BEITRAG ]

Nachtzuschlag

Der Nachtzuschlag ist der Ausgleich dafür, dass jemand arbeitet, während andere schlafen. Anders als bei Früh- oder Spätschicht gibt es hier einen gesetzlichen Anspruch: Nach dem Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber Nachtarbeit ausgleichen, wahlweise in Geld oder in bezahlten freien Tagen. Wie hoch der Zuschlag sein muss, steht allerdings in keinem Gesetz.

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Beschäftigter in der Nachtschicht an einer Produktionsanlage

Nachtzuschlag - kurz erklärt

Nachtzuschlag ist der Ausgleich für Arbeit in der Nacht und der einzige Schichtzuschlag mit gesetzlicher Grundlage (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Als angemessene Höhe gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 25 Prozent des Bruttostundenlohns, bei Dauernachtarbeit mehr. Mit dem Nachtzuschlag-Rechner ermitteln Sie den Betrag und sehen, wie viele bezahlte freie Tage dem Wert entsprechen. Wichtig ist die doppelte Zeitgrenze: arbeitsrechtlich beginnt die Nacht um 23 Uhr, steuerlich schon um 20 Uhr. Bis zu welcher Höhe der Zuschlag steuerfrei bleibt, regelt § 3b EStG.

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Nachtzuschlag und wer hat Anspruch darauf?

Der Nachtzuschlag ist der finanzielle Ausgleich für Arbeit in der Nacht. Er ist der einzige Schichtzuschlag mit gesetzlicher Grundlage: Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern einen angemessenen Ausgleich gewähren, sofern kein Tarifvertrag eine Regelung enthält. Für Früh- und Spätschicht existiert kein vergleichbarer Anspruch.

Der Grund dafür ist nicht wirtschaftlich, sondern gesundheitlich. Nachtarbeit greift in den Tag-Nacht-Rhythmus ein und ist nach arbeitsmedizinischer Erkenntnis mit erhöhten Gesundheitsrisiken verbunden. Das Gesetz will Nachtarbeit deshalb verteuern und damit begrenzen, nicht nur bezahlen. Aus derselben Logik erklärt sich, warum der Ausgleich auch in Freizeit erfolgen darf.

Der Anspruch gilt nicht für jeden, der einmal spät arbeitet, sondern für Nachtarbeitnehmer. Das ist nach § 2 Abs. 5 ArbZG, wer Nachtarbeit normalerweise in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeitet. Wer im Jahr dreimal eine Inventurnacht mitmacht, fällt nicht darunter. Wer regelmäßig in der Nachtschicht eingeplant ist, sehr wohl.

Wann ist Nachtarbeit? Die doppelte Zeitgrenze

Hier liegt der Fehler, der in Lohnabrechnungen am häufigsten passiert: Es gibt zwei verschiedene Nachtzeiten, eine arbeitsrechtliche und eine steuerliche, und sie stimmen nicht überein.

  • Arbeitsrechtlich ist die Nachtzeit nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden dieser Zeit umfasst. Daran hängt der Ausgleichsanspruch.
  • Steuerlich beginnt die begünstigte Zeit nach § 3b EStG schon um 20 Uhr und endet um 6 Uhr. Daran hängt die Steuerfreiheit.
Zwei Zeitbalken im Vergleich: Das Arbeitszeitgesetz zählt 23 bis 6 Uhr als Nachtzeit, das Steuerrecht begünstigt 20 bis 6 Uhr, davon 0 bis 4 Uhr mit bis zu 40 Prozent
Die drei Stunden zwischen 20 und 23 Uhr sind der Grund für die meisten Fehler in der Lohnabrechnung: steuerlich begünstigt, arbeitsrechtlich noch kein Nachtdienst.

Praktisch bedeutet das: Eine Spätschicht von 14 bis 22 Uhr ist keine Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, es entsteht kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch. Zahlt der Betrieb dort trotzdem freiwillig einen Zuschlag, sind die letzten zwei Stunden ab 20 Uhr steuerlich begünstigt. Umgekehrt ist eine Schicht von 22 bis 2 Uhr Nachtarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz, und alle vier Stunden liegen im steuerlich begünstigten Fenster.

Wer die Zeiterfassung so einrichtet, dass die Fenster getrennt ausgewiesen werden (bis 20 Uhr, 20 bis 23 Uhr, 23 bis 24 Uhr, 0 bis 4 Uhr, 4 bis 6 Uhr), hat beide Fragen mit einem Datensatz beantwortet. Genau daran scheitern viele Betriebe in der Betriebsprüfung.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Das Gesetz nennt keine Prozentzahl. Es verlangt einen „angemessenen" Zuschlag und überlässt die Bemessung der Praxis. Maßstab ist deshalb die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, und die hat sich verfestigt: Bei regelmäßiger Nachtarbeit gelten 25 Prozent des Bruttostundenlohns als angemessen, bei Dauernachtarbeit ohne Wechsel eher 30 Prozent, weil die Belastung dort höher ist und sich keine Erholungsphasen im Wechsel ergeben.

Wichtig zur Einordnung: Das sind Richtwerte, keine gesetzlichen Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass die 25 Prozent weder eine Unter- noch eine Obergrenze sind — im Einzelfall kann auch ein geringerer Zuschlag angemessen sein, etwa wenn die Nachtarbeit überwiegend aus Bereitschaft besteht, und ein höherer, wenn die Belastung darüber hinausgeht. Wer unter dem Richtwert bleibt, sollte den Grund dokumentieren können.

Nach unten korrigiert wird dieser Wert dort, wo in der Nacht überwiegend Bereitschaft anfällt und tatsächlich wenig gearbeitet wird, etwa in manchen Pflege- oder Bereitschaftsdiensten. Nach oben, wo zur Nachtarbeit besondere Belastungen hinzukommen.

Tarifverträge dürfen abweichen und tun es auch. Im TVöD beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit 20 Prozent des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. In der Industrie liegen die Sätze häufig zwischen 15 und 25 Prozent, oft gestaffelt nach Uhrzeit. Existiert eine tarifliche Regelung, ist sie maßgeblich, und der Rückgriff auf die 25 Prozent der Rechtsprechung entfällt. Wer tariffrei arbeitet, orientiert sich sinnvollerweise am Branchentarif und schreibt den Satz in den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt hilft nur, wenn er von Anfang an schriftlich festgehalten und in der Abrechnung auch so gehandhabt wird, sonst entsteht über die Jahre eine betriebliche Übung mit Anspruchscharakter.

Nachtzuschlag-Rechner: Geld oder freie Tage

Der Rechner zeigt beide Wege des § 6 Abs. 5 ArbZG nebeneinander: den Zuschlag in Euro und die Zahl bezahlter freier Tage, die demselben Wert entspricht. Dazu weist er aus, welcher Teil des Zuschlags steuer- und beitragsfrei bleibt.

Für die Stunden zwischen 0 und 4 Uhr sind bis zu 40 Prozent steuerfrei, wenn die Schicht vor Mitternacht begonnen hat. Sonst gelten 25 Prozent.

Nachtzuschlag pro Monat 180,00 € 2.160,00 € im Jahr
Davon steuer- und beitragsfrei 180,00 € 0,00 € steuerpflichtig
Alternativ als freie Tage 15,0 Tage bezahlt, pro Jahr

Woher die freien Tage kommen

Tagesarbeitszeit anpassen

Berechnungsgrundlage: § 6 Abs. 5 ArbZG (angemessener Zuschlag oder bezahlte freie Tage) und § 3b EStG in der Fassung 2026 (steuerfrei bis 25 Prozent für die Zeit von 20 bis 6 Uhr, bis 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bei Schichtbeginn vor Mitternacht). Steuerfrei bleiben Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde, beitragsfrei nur bis 25 Euro. Die Zahl der freien Tage ist eine Umrechnung des Geldwerts und keine gesetzlich vorgegebene Quote, denn das Gesetz verlangt lediglich eine „angemessene Zahl" freier Tage. Ein Sonn- oder Feiertagszuschlag ist hier nicht enthalten, dafür steht der Schichtzulagen-Rechner bereit. Alle Angaben ohne Gewähr.

© HR Rocket GmbH — dieser Rechner wurde von HR Rocket erstellt. Sie hätten den Rechner gerne auf Ihrer eigenen Website? Kein Problem — nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Geld oder freie Tage? Das Wahlrecht

§ 6 Abs. 5 ArbZG stellt beide Wege ausdrücklich gleich: einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage. Die Wahl liegt beim Arbeitgeber, solange kein Tarifvertrag etwas anderes vorschreibt. Ein Anspruch darauf, den Ausgleich in Geld zu erhalten, besteht nicht.

Für Beschäftigte ist die Freizeitvariante rechnerisch oft attraktiver, als sie zunächst klingt. Freizeit wird nicht versteuert, ein Zuschlag oberhalb der Grenzen des § 3b EStG dagegen schon, und oberhalb von 25 Euro Grundlohn fallen auch bei steuerfreiem Zuschlag Sozialabgaben an. Für Arbeitgeber ist es umgekehrt: Freie Tage müssen durch andere Beschäftigte abgedeckt werden, was in dünn besetzten Schichtplänen schwerer wiegt als der Zuschlag.

In der Praxis bewährt sich eine klare Festlegung in der Betriebsvereinbarung statt einer Einzelfallentscheidung — mit einer Einschränkung: § 6 Abs. 5 ArbZG räumt allein Tarifverträgen Vorrang ein, für die Betriebsparteien enthält die Vorschrift keine Öffnungsklausel. Eine Betriebsvereinbarung kann also festlegen, wie ausgeglichen wird, den Anspruch selbst aber nicht unter das angemessene Maß drücken. Wer wechselnd verfährt, produziert Vergleiche im Team und Streit um Gleichbehandlung. Wird kombiniert, sollte der Verteilungsschlüssel schriftlich stehen, etwa Zuschlag bis 25 Prozent in Geld und der darüber liegende Anteil in Freizeit.

Wann ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Nach § 3b EStG bleiben Nachtzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie folgende Sätze nicht übersteigen:

  • 25 Prozent des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr,
  • 40 Prozent für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr, sofern die Schicht vor Mitternacht begonnen hat.

Der übersteigende Teil ist normal abzurechnen, und zwar nur dieser Teil: Wer 35 Prozent zahlt, rechnet 25 Prozent steuerfrei und 10 Prozent regulär ab. Zwei weitere Grenzen werden häufig übersehen. Die Steuerfreiheit endet bei einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde, die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach § 1 SvEV schon bei 25 Euro. Zwischen diesen Werten ist ein Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig.

Entscheidend ist außerdem, dass § 3b EStG tatsächlich geleistete Arbeit voraussetzt. Eine monatliche Pauschale ohne Bezug zu konkret geleisteten Nachtstunden ist steuerpflichtig, weil die stundenweise Zuordnung fehlt. Dasselbe gilt für Zuschläge, die im Krankheitsfall weitergezahlt werden: Sie sind steuer- und beitragspflichtig, auch wenn die Fortzahlung selbst arbeitsrechtlich korrekt ist. Trifft Nachtarbeit auf einen Sonn- oder Feiertag, dürfen die Zuschläge nebeneinander steuerfrei bleiben; wie sich das zusammenrechnet, zeigt der Rechner unter Schichtzulagen.

Weitere Pflichten für Arbeitgeber

Der Zuschlag ist nicht die einzige Pflicht, die mit Nachtarbeit verbunden ist. Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von drei Jahren, ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Dazu kommt nach § 6 Abs. 4 ArbZG ein Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, wenn die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, ein Kind unter zwölf Jahren zu betreuen ist oder ein pflegebedürftiger Angehöriger versorgt wird und diese Aufgabe nicht anders abgedeckt werden kann. Der Arbeitgeber muss dem entsprechen, sofern dem keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.

Für die Personalgewinnung ist die Zahl selbst ein Argument. Wer Schichtarbeit ausschreibt, sollte den durchschnittlichen Monatsbetrag nennen und nicht nur den Prozentsatz: „25 Prozent Nachtzuschlag" ist eine Fußnote, „rund 180 Euro netto zusätzlich pro Monat" ist ein Argument. Wie sich das in einer Anzeige unterbringen lässt, zeigt Stellenanzeige schreiben; wer die Stelle danach breit ausspielen will, findet die Wege unter Stellenanzeigen schalten.

Fazit

Der Nachtzuschlag ist der einzige Schichtzuschlag, den das Gesetz erzwingt, und gleichzeitig derjenige, dessen Höhe es offenlässt. Wer sich an den 25 Prozent der Rechtsprechung orientiert, das Zeitfenster von 20 bis 6 Uhr in der Zeiterfassung sauber trennt und die Grenzen von 25 und 50 Euro Grundlohn im Blick behält, ist auf der sicheren Seite. Und wer die Beträge in der Ausschreibung beziffert, macht aus einer Pflicht ein Argument im Wettbewerb um Fachkräfte.

[ AUTOR ]

Timo Taucherbeck – Performance Recruiting bei der HR Rocket GmbH

Timo Taucherbeck

Performance Recruiting, HR Rocket GmbH

Timo Taucherbeck verstärkt seit September 2024 das Performance-Recruiting-Team von HR Rocket. 2026 schloss er sein Bachelorstudium ab. Neben Recruiting-Kampagnen verantwortet er redaktionell einen Großteil des HR-Glossars und hält über 130 Fachbegriffe rund um Personal, Recruiting und Arbeitsrecht aktuell.

Mehr über das Team Zuletzt aktualisiert: 28. Juli 2026

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Das Gesetz nennt keine Prozentzahl, es verlangt nur einen angemessenen Ausgleich. Das Bundesarbeitsgericht hält bei regelmäßiger Nachtarbeit einen Zuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns für angemessen, bei Dauernachtarbeit ohne Wechsel eher 30 Prozent. Tarifverträge dürfen davon abweichen und liegen häufig zwischen 15 und 25 Prozent, im TVöD bei 20 Prozent. Ohne tarifliche oder vertragliche Regelung gilt der Maßstab der Rechtsprechung.

Wie berechnet man den Nachtzuschlag?

Nachtzuschlag = Bruttostundenlohn × Zuschlagssatz × Zahl der Nachtstunden. Bei 18 Euro Stundenlohn, 25 Prozent Zuschlag und 40 Nachtstunden im Monat ergibt das 180 Euro. Gezählt werden nur die Stunden, die tatsächlich in der Nachtzeit liegen, nicht die ganze Schicht. Für die Steuerfreiheit ist zusätzlich das Zeitfenster zwischen 20 und 6 Uhr maßgeblich.

Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?

Nach § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG ist Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden dieser Nachtzeit umfasst. Eine Schicht bis 24 Uhr ist damit noch keine Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes, eine Schicht bis 1:30 Uhr schon.

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Ja, bis zu bestimmten Grenzen. Nach § 3b EStG bleiben Zuschläge für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuer- und beitragsfrei, für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bis zu 40 Prozent, sofern die Schicht vor Mitternacht begonnen hat. Der übersteigende Teil ist normal abzurechnen. Steuerfrei bleibt es nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde, beitragsfrei nur bis 25 Euro.

Kann der Arbeitgeber statt Geld freie Tage geben?

Ja. § 6 Abs. 5 ArbZG stellt beide Wege ausdrücklich gleich: angemessener Zuschlag auf das Bruttoentgelt oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage. Die Wahl liegt beim Arbeitgeber, solange kein Tarifvertrag etwas anderes vorschreibt. Wirtschaftlich sind freie Tage für Beschäftigte oft günstiger, weil Freizeit nicht versteuert wird, ein Zuschlag oberhalb der Grenzen des § 3b EStG dagegen schon.

Gibt es einen Nachtzuschlag-Rechner?

Ja, auf dieser Seite steht ein kostenloser Rechner. Sie tragen Bruttostundenlohn, Nachtstunden im Monat und Zuschlagssatz ein und sehen den Zuschlag pro Monat und Jahr, den steuerfreien Anteil und wie vielen bezahlten freien Tagen derselbe Wert entspricht. Damit lässt sich die Entscheidung zwischen Geld und Freizeitausgleich beziffern statt schätzen.

Wer gilt als Nachtarbeitnehmer?

Nach § 2 Abs. 5 ArbZG ist das, wer Nachtarbeit normalerweise in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet. Nur für diese Gruppe greifen die zusätzlichen Schutzrechte: Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung, Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz unter bestimmten Bedingungen und der Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Was ist der Unterschied zwischen Nachtzuschlag und Schichtzulage?

Der Nachtzuschlag knüpft allein an die Uhrzeit der Arbeit an und ist gesetzlich verankert. Eine Schichtzulage vergütet dagegen die Belastung durch das Schichtsystem selbst, etwa den ständigen Wechsel, und wird oft als monatliche Pauschale gezahlt. Für sie besteht kein gesetzlicher Anspruch, sie entsteht über Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Beide können nebeneinander gezahlt werden.

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