[ BEITRAG ]

Gesetz­liche Kündi­gungs­fristen für Arbeitgeber

Zum Arbeit­geber Dasein gehört auch es leider ebenfalls, Mitar­beiter kündigen zu müssen. Nun stellt sich oft die Frage, wie man Mitar­beiter richtig kündigt, ohne dabei gegen Vorschriften aus dem Gesetzbuch zu verstoßen. Welche Beson­der­heiten man bei der Kündigung als Arbeit­geber beachten und welche gesetz­lichen Kündi­gungs­fristen Arbeit­geber einhalten müssen erfahren Sie hier. 

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer entlassen

Kündi­gungs­fristen für Arbeitgeber

Ein in vielen Fällen unschöner Teil der Arbeitswelt sind die Kündi­gungen. In manchen Fällen führen diese zu Strei­te­reien und Ausein­an­der­set­zungen, die sogar vor Gericht landen können. Wird eine Kündigung zum Rechts­streit, geht es dabei in den meisten Fällen um die Kündigung langjäh­riger Mitar­beiter oder die nicht einge­haltene gesetz­liche Kündi­gungs­frist im Arbeits­vertrag. Insbe­sondere seitens des Arbeit­gebers ist es manchmal gar nicht so einfach, die Gesamt­si­tuation zu überblicken und die geltenden Kündi­gungs­fristen im Auge zu behalten, da sich diese unter­scheiden können, je nachdem, wie lange der Mitar­beiter im Unter­nehmen tätig war. Die Arbeit­neh­mer­seite wird im Internet häufig beleuchtet, ein Ratgeber für die frist­ge­rechte Kündigung für Arbeit­geber ist aller­dings selten. Dabei sind die Kündi­gungs­fristen für Arbeit­geber deutlich umfang­reicher, als für Arbeitnehmer. 

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Kündi­gungs­fristen in- und außerhalb der Probezeit

Grund­sätzlich sind die Kündi­gungs­fristen für Arbeits­ver­träge gesetzlich geregelt, nämlich im § 622 des Bürger­lichen Gesetz­buches. Es gibt aller­dings auch Ausnahmen, falls der Arbeit­geber die Kündi­gungs­fristen verändern möchte. Laut Arbeits­recht dürfen die Kündi­gungs­fristen für Arbeit­nehmer niemals länger sein als die für Arbeit­geber, darauf ist dennoch zu achten. 

Zu unter­scheiden sind die Kündi­gungs­fristen in- und außerhalb der verein­barten Probezeit. Während der Probezeit fällt die Kündi­gungs­frist deutlich kürzer aus, nämlich 14 Tage nach Erhalt der Kündigung. Die Länge der Probezeit darf hierbei maximal ein halbes Jahr, also 6 Monate betragen. Da die Kündi­gungs­frist lediglich 14 Tage beträgt, muss diese auch nicht zum 15. oder dem Ende eines Kalen­der­monats erfolgen, sondern kann variabel ausge­sprochen werden. Die Probezeit soll den Zweck, wie der Name bereits verrät, der „Probe“ erfüllen. Lange Kündi­gungs­fristen stünden konträr zu diesem Prinzip. 

Befindet sich der Arbeit­nehmer nicht innerhalb der Probezeit, beträgt die gesetz­liche Kündi­gungs­frist für Arbeit­geber vier Wochen, und zwar entweder zum 15. oder zum Ende des Monats. Doch Vorsicht: Dies gilt nur, wenn es sich dabei nicht um die Kündigung langjäh­riger Mitar­beiter handelt! Diese Frist ist lediglich dann gültig, wenn der entspre­chende Arbeit­nehmer weniger als zwei Jahre im Betrieb tätig war. Die Kündi­gungs­frist bei Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit von mehr als zwei Jahren verschiebt sich teilweise deutlich nach hinten. Das Bürger­liche Gesetzbuch stellt dafür eine Tabelle bereit, welche die Kündi­gungs­fristen nach den Jahren des bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses einordnet. Es gelten folgende Regelungen: 

  • Nach 2 Jahren Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit des Arbeit­nehmers beträgt die Kündi­gungs­frist des Arbeit­gebers einen Monat zum Ende des Kalendermonats
  • Nach 5 Jahren 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • Nach 8 Jahren 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • Nach 10 Jahren 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • Nach 12 Jahren 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • Nach 15 Jahren sechs Monate zum Ende des Kalendermonats
  • Nach 20 Jahren sieben Monate zum Ende des Kalendermonats

Dazwi­schen­lie­gende Arbeits­zeit­räume richten sich entspre­chend der darun­ter­lie­genden Frist. Also nach 6 Jahren Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit gilt eine Frist von 2 Monaten, nach 9 Jahren gilt eine Frist von 3 Monaten etc.

Diese Frist hat für den Arbeit­geber aller­dings auch Vorteile, denn bevor der zu kündi­gende Mitar­beiter das Unter­nehmen verlässt, hat der Arbeit­geber genug Zeit, um neue Mitar­beiter zu finden, die die entste­hende Lücke schließen können. Dafür bietet es sich an, auf Social Media Recruiting oder Perso­nal­ver­mittlung von Fachkräften zurückzugreifen. 

Was sind die Konse­quenzen, wenn die gesetz­lichen Kündi­gungs­fristen nicht einge­halten werden?

Zuerst einmal stellt sich die Frage: Muss man sich denn überhaupt an die Kündi­gungs­fristen halten? Verweist der Arbeits­vertrag auf keine Ausnah­me­re­ge­lungen, die im Voraus vereinbart wurden oder besteht kein beson­derer Härtefall, der mit dem Betriebsrat besprochen werden muss, ist sich ganz klar an die gesetz­lichen Vorgaben zu halten. 

Wenn die gesetzlich geltenden Kündi­gungs­fristen vom Arbeit­geber nicht einge­halten werden, ist die Kündigung als ungültig zu betrachten. Des Weiteren setzen die meisten Arbeit­nehmer eine gewisse Kommu­ni­kation, Zuver­läs­sigkeit und auch Vertrau­ens­basis in ihrem Betrieb voraus. Wird die frist­ge­rechte Kündigung vom Arbeit­geber nicht einge­halten, kann sich das negativ auf das Betriebs­klima auswirken.

Aber nicht nur das Betriebs­klima leidet darunter, sondern auch das Image des Unter­nehmens kann geschädigt werden. Es wirkt unpro­fes­sionell und spricht unter Umständen sogar für Korruption, was der Arbeit­ge­ber­marke nur noch mehr schaden würde. Dementspre­chend sollte man beim Verfassen eines Kündi­gungs­schreibens unbedingt die Fristen kennen, berück­sich­tigen und im besten Fall ein sogenanntes Offboarding organi­sieren, um dem Mitar­beiter nochmal die volle Wertschätzung entge­gen­zu­bringen. So baut man sich ebenfalls ein gutes Arbeit­ge­ber­image auf, sorgt für eine gute Employee Experience und stellt sicher, dass der ausschei­dende Mitar­beiter das Unter­nehmen in positiver Erinnerung behält. 

Besondere Regelungen und Ausnahmen bei Kündi­gungs­fristen für Arbeitgeber

Es gibt viele verschiedene Situa­tionen, in der eine Kündigung noch schwie­riger erscheint als unter normalen Bedin­gungen. Dazu gehören unter anderem die Kündigung während der Elternzeit, während einer Krankheit bzw. einer generellen Arbeits­un­fä­higkeit, die Personen- und die betriebs­be­dingte Kündigung. Mehr zum Thema “Kündi­gungen unter beson­deren Umständen” erfahren Sie hier. 

Frau wird nach langer Betriebszugehörigkeit gekündigt
Frau wird nach langer Betriebszugehörigkeit gekündigt

Was sind Härtefälle?

In Bezug auf Kündi­gungs­fristen für Arbeit­geber gibt es tatsächlich Härte­fälle, bzw. außer­or­dent­liche Kündi­gungen, welche es dem Arbeit­geber ermög­lichen, zum Beispiel auch Kündi­gungen langjäh­riger Mitar­beiter auszu­sprechen, die etwa als unkündbar gelten. Des Weiteren kann die außer­or­dent­liche Kündigung auch als fristlose Kündigung erfolgen. Die gesetz­liche Kündi­gungs­frist vom Arbeits­vertrag kann im Zuge einer außer­or­dent­lichen Kündigung zum Beispiel unter folgenden Bedin­gungen ignoriert werden: 

  • Das Halten des Mitar­beiters wird als “unzumutbar” angesehen. Der entspre­chende Mitar­beiter schadet dem Unter­nehmen durch sein Zutun also derart massiv, dass keine andere Möglichkeit besteht, als die Kündigung (z.B. Sabotage, (sexuelle) Beläs­tigung am Arbeits­platz, Mobbing, stetiges undis­zi­pli­niertes Verhalten).
  • Der Betrieb schließt, alle Mitar­beiter müssen entlassen werden. Somit gilt die Kündigung auch für den eigentlich tarif­ver­traglich unkünd­baren Mitarbeiter.

Was sind die Kündi­gungs­fristen bei Minijobbern oder Werkstudenten?

Anders, als auf manchen Seiten propa­giert, bestehen keine Unter­schiede zu anderen Anstel­lungs­ver­hält­nissen. Sowohl ein Minijob als auch die Tätigkeit als Werkstudent gelten vor dem Gesetz als beruf­liche Tätigkeit. Im Klartext bedeutet das, dass sich der Arbeit­geber auch hier an die gesetz­lichen Fristen und Maßgaben in Bezug auf die Kündigung halten muss. Die Kündigung eines Minijobbers oder Werkstu­denten ist also keines­falls „einfacher“ oder geht gar schneller als in anderen Fällen. Auch in diesem Fall muss die Kündigung sozial gerecht­fertigt sein und frist­ge­recht erfolgen. Sollen Ausnah­me­re­ge­lungen zur Geltung kommen, gilt, wie in anderen Berufen auch, dass die besondere Kündi­gungs­frist im Arbeits­vertrag festge­halten werden muss. 

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Fristgerechte Kündigung eines Arbeitgebers an seine Angestellte
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